Kosten

Wie finanziere ich die Leistungen?

Keine Angst vor hohen Kosten

Pflichtleistungen nach Sozialgesetzbuch

Wir sind Partner der Pflege- und Krankenkassen und können die meisten Leistungen direkt mit Ihrer Versicherung abrechnen.

Pflegeversicherung
  • Personen mit Pflegegrad (1 bis 5) haben Anspruch auf monatliche Entlastungsleistungen.
  • Die monatlichen Entlastungsleistungen dienen der Finanzierung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag.
  • Die Pflegereform 2024 führt weit­reichende Verbesserungen ein, die spätestens zum 1. Juli 2025 für alle Pflegebedürftigen wirksam werden.

    Hilfreiche Informationen finden Sie auf betanet.de
Krankenversicherung
  • Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 SGB V, wenn Ihnen die Weiterführung des Haushalts und/oder die Betreuung der Kinder aus Krankheitsgründen nicht möglich ist.
  • Gründe hierfür können sein: eine von der Krankenkasse finanzierte Kur, Reha oder ein Kranken­haus­aufent­halt, wegen Krankheit oder wegen Schwangerschaft und Entbindung
  • Voraussetzung ist auch, dass währenddessen kein anderes Haushaltsmitglied den Haushalt weiterführen kann.

    Hilfreiche Informationen finden Sie auf betanet.de
Weitere Leistungsträger
  • Für die Pflichtleistung der Haushaltshilfe zuständig ist jeweils der Kostenträger, der auch die Hauptleistung bezahlt.
  • Neben der Krankenkasse ist das z. B. der Renten­ver­sicherungs­träger­, der Unfall­ver­sicherungs­träger­ oder das Jugendamt (bspw. im Rahmen eines Haushaltsorganisationstrainings). 

Das System der Leistungsvergütung ist sehr komplex und umfangreich. Es gibt auch vom Gesetzgeber festgelegte Zuzahlungsbeträge. Auf diese haben wir leider keinen Einfluss. Informationen erhalten Sie über Ihre Pflege- oder Krankenkasse.

Gut zu wissen!

Unsere Angebote umfassen in der Regel unterschiedliche SGB-Leistungen, die unterschiedlich abgerechnet werden. Doch mit dieser Wissenschaft müssen Sie sich nicht auseinandersetzen, das erledigen wir für Sie.

Gerne helfen wir Ihnen weiter.

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Häufig gestellte Fragen

Hier finden Sie Antworten auf wichtige Fragen, die häufiger an uns gestellt werden.

Wie hoch ist der gesetzlich festgelegte Zuzahlungsbetrag?

Die Leistungen der Pflegeversicherung im Bereich Alltagsbegleitung und Unterstützung bei der Haushaltsführung können Sie bis zum gesetzlichen festgelegten Entlastungsbudget ohne private Zuzahlung beanspruchen. Für Haushaltshilfeleistungen der Krankenkasse nach § 38 SGB V beträgt die Zuzahlung 10 % der Kosten pro Tag, mindestens 5 €, maximal 10 €. Im Rahmen einer Schwangerschaft oder Entbindungen entfallen die Zuzahlungen. Ebenso, wenn Sie von der Zuzahlungspflicht befreit sind.

Kann ich auch Privatleistungen in Anspruch nehmen?

Wir unterstützen ausschließlich Personen mit gesundheits-/pflegebedingtem Hilfebedarf. Wenn (noch) kein Leistungsträger greift, unterstützen wir Sie auch gerne (zunächst) im Rahmen einer Privatleistung. Fragen Sie gerne nach. Privat bezahlte haushaltsnahe Dienstleistungen können nach § 35a EStG mit bis zu 4.000 Euro jährlich bzw. 20 % der entstandenen Aufwendungen von der Einkommenssteuer abgesetzt werden.


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